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§ 5 DDG (früher § 5 TMG): Was der Impressums-Paragraf konkret fordert

§ 5 DDG (früher § 5 TMG): Was der Impressums-Paragraf konkret fordert
Bild: Pixabay

Der § 5 TMG (Telemediengesetz) war bis zum 13.05.2024 die zentrale gesetzliche Grundlage für die Impressumspflicht in Deutschland. Seit dem 14.05.2024 ist das TMG durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt, die Impressumspflicht steht jetzt nahezu wortgleich in § 5 DDG. Dieser Paragraf definiert präzise, welche Informationen Diensteanbieter im Internet zur Verfügung stellen müssen. Doch was genau verlangt das Gesetz, und welche Pflichtangaben ergeben sich daraus konkret für Ihre Website?

Der Wortlaut von § 5 DDG: Die gesetzliche Basis

§ 5 DDG trägt die Überschrift "Allgemeine Informationspflichten" und richtet sich an alle geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienste. Der Gesetzestext fordert, dass Diensteanbieter bestimmte Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" halten müssen.

Diese Formulierung hat weitreichende praktische Konsequenzen: Ihr Impressum muss von jeder Unterseite Ihrer Website mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Die bloße Existenz eines Impressums genügt nicht – es muss auch auffindbar sein.

Die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG im Detail

Der erste Absatz des § 5 DDG listet die erforderlichen Angaben auf. Für die meisten Website-Betreiber sind folgende Informationen verpflichtend:

Name und Anschrift des Diensteanbieters

Bei natürlichen Personen bedeutet dies den vollständigen Vor- und Nachnamen sowie die ladungsfähige Postanschrift. Postfachadressen sind nicht ausreichend. Bei juristischen Personen wie GmbH oder UG muss die offizielle Firmenbezeichnung samt Rechtsformzusatz angegeben werden, zusammen mit der Geschäftsadresse.

Kontaktdaten für schnelle elektronische Kontaktaufnahme

§ 5 DDG verlangt explizit Angaben, die eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" ermöglichen. Dies umfasst mindestens eine E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist grundsätzlich nicht verpflichtend, kann aber in bestimmten Fällen (etwa bei Onlineshops) zusätzlich erforderlich sein.

Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister

Sofern Sie in einem öffentlichen Register eingetragen sind, müssen Sie das Register sowie die Registernummer angeben. Bei einer GmbH wäre dies beispielsweise "Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB 123456".

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer

Falls Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer erteilt wurde, gehört diese ins Impressum. Dies betrifft primär Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind oder dies planen.

Besondere Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG

Für bestimmte Berufsgruppen enthält das Impressumsrecht erweiterte Informationspflichten. Reglementierte Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Ärzte müssen zusätzlich angeben:

Diese Vorgaben stellen sicher, dass Verbraucher die Qualifikation und Aufsicht über den Diensteanbieter nachvollziehen können.

§ 5 DDG und die Impressumspflicht für verschiedene Rechtsformen

Die konkreten Anforderungen des § 5 DDG variieren je nach Rechtsform Ihres Unternehmens:

Einzelunternehmer und Freiberufler

Für Einzelunternehmer genügen in der Regel Name, Anschrift und Kontaktdaten. Falls Sie im Handelsregister eingetragen sind (e.K.), kommen Registerangaben hinzu. Freiberufler mit reglementierten Berufen müssen die oben genannten zusätzlichen Angaben machen.

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)

Bei Kapitalgesellschaften fordert § 5 DDG zusätzlich die Angabe der vertretungsberechtigten Personen. Bei einer GmbH sind dies die Geschäftsführer mit vollständigem Namen. Machen Sie Angaben zum Kapital der Gesellschaft, müssen Sie das Stammkapital (bei GmbH) bzw. Grundkapital (bei AG) nennen und, falls nicht alle Geldeinlagen eingezahlt sind, auch den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)

Personengesellschaften müssen alle persönlich haftenden Gesellschafter namentlich nennen. Bei einer GbR bedeutet dies, dass alle Gesellschafter mit vollem Namen im Impressum erscheinen müssen.

Praktische Umsetzung: So erfüllen Sie § 5 DDG korrekt

Die technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bereitet vielen Website-Betreibern Schwierigkeiten. Ein Impressum nach § 5 DDG muss nicht nur inhaltlich vollständig, sondern auch technisch korrekt eingebunden sein.

Die Zwei-Klick-Regel

Der Begriff "unmittelbar erreichbar" wird von Gerichten so ausgelegt, dass das Impressum von jeder Seite Ihrer Website mit maximal zwei Klicks erreichbar sein muss. Bewährt hat sich ein Link im Footer oder Header mit der Beschriftung "Impressum" – keine kreativen Umschreibungen wie "Über uns" oder "Kontakt".

Mobile Optimierung nicht vergessen

Die Anforderungen des § 5 DDG gelten auch für mobile Ansichten Ihrer Website. Achten Sie darauf, dass der Impressums-Link auch auf Smartphones und Tablets leicht erkennbar und anklickbar ist.

Häufige Fehler bei der Umsetzung von § 5 DDG

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben machen viele Website-Betreiber bei der Impressumserstellung Fehler:

Impressum nach § 5 DDG bei Social Media und anderen Plattformen

Die Impressumspflicht nach § 5 DDG beschränkt sich nicht auf klassische Websites. Auch geschäftsmäßig genutzte Social-Media-Profile auf Facebook, Instagram, LinkedIn oder YouTube fallen unter die Regelung. Hier genügt meist ein deutlich gekennzeichneter Link zum vollständigen Impressum auf Ihrer Website.

Bei Plattformen, die keine Verlinkung zulassen, müssen die Pflichtangaben direkt im Profil untergebracht werden – was aufgrund von Zeichenbegrenzungen eine Herausforderung darstellen kann.

Sanktionen bei Verstößen gegen § 5 DDG

Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 DDG sind nicht nur theoretisch relevant. Sie können zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen:

Besonders problematisch: Fehlerhafte Impressen werden oft systematisch von spezialisierten Kanzleien gesucht und abgemahnt. Eine professionelle Impressumserstellung ist daher nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.

Impressum rechtskonform erstellen mit kostenfreien Tools

Die manuelle Erstellung eines § 5 DDG-konformen Impressums kann komplex sein. Ein kostenloser Impressum Generator hilft Ihnen dabei, alle erforderlichen Pflichtangaben vollständig und korrekt zusammenzustellen. Solche Tools führen Sie Schritt für Schritt durch die relevanten Fragen und generieren ein rechtssicheres Impressum, das Sie einfach auf Ihrer Website einbinden können.

Fazit: § 5 DDG als Grundlage für rechtssicheren Webauftritt

§ 5 DDG bildet das rechtliche Fundament der Impressumspflicht in Deutschland und definiert präzise, welche Informationen Website-Betreiber bereitstellen müssen. Die korrekte Umsetzung dieser Vorgaben schützt Sie vor kostspieligen Abmahnungen und schafft Vertrauen bei Ihren Besuchern. Achten Sie darauf, dass Ihr Impressum alle relevanten Pflichtangaben enthält, leicht auffindbar ist und stets aktuell gehalten wird. Mit den richtigen Tools und dem Verständnis der gesetzlichen Anforderungen lässt sich ein rechtssicheres Impressum unkompliziert erstellen und pflegen.

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